Satzung

 

der Gemeinde Hunderdorf

 

über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen

 

 

Die Gemeinde Hunderdorf erlässt aufgrund Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (BayRS 2020-1-1-l) folgende Satzung:

 

§ 1

 

(1)  Grünanlagen im Sinne dieser Satzung sind Flächen, die die Gemeinde der Allgemeinheit zugänglich gemacht hat und die mit Rasen, Blumen, Gehölzen oder sonstigen Belägen ausgestattet sind und gärtnerisch gepflegt oder sonst wie unterhalten werden müssen.

 

(2)  Bestandteil der Grünanlagen sind alle Wege, Plätze, Spielplätze im Anlagenbereich.

 

(3)  Einrichtungen der Grünanlagen sind

 

a)     alle Gegenstände die der Verschönerung und dem Schutz dienen (z. B. Denkmäler, Kübel, Brunnen, Beleuchtungsanlagen, Zäune udgl.),

 

b)    alle Gegenstände, die den Benutzern zum Gebrauch dienen, (z. B. Spielgeräte, Sitzmöbel, Papierkörbe, Müllbehältnisse udgl.)

 

§ 2

 

(1)  Die Benutzer haben sich in den Grünanlagen und auf den öffentlichen Flächen so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

 

(2)  Die Benutzer haben sich so zu verhalten, dass die Grünanlagen und öffentlichen Flächen und ihre Bestandteile und Einrichtungen nicht beschädigt oder verunreinigt werden.

 

(3)   Insbesondere ist den Benutzern untersagt.

 

a)     das Fahren, Parken, Abstellen und Waschen von Kraftfahrzeugen sowie das Radfahren, das Reiten und Fahren mit Pferden, ausgenommen sind Anlagen, Wege und Flächen, welche durch Verkehrszeichen für den entsprechenden Verkehr freigegeben sind.

 

(b)  das Wegwerfen von Papier und anderen  Abfällen, außer an den dafür vorgesehenen Stellen.

 

(c)   das Besteigen von Bäumen und sonstigen Einrichtungen,

 

(d)  das Entfernen von Bänken und sonstigen Einrichtungen von ihrem Standort,

 

(e)   das Pflücken von Blumen oder das Beschädigen von Pflanzen, Sträuchern und Bäumen.

 

(f)   das Zelten, Aufstellen von Wohnwagen, das Nächtigen und das Lagern,

 

(g)   das Betteln in jeglicher Form,

 

(h)  der Aufenthalt zum Alkohol- oder Drogengenuss,

 

(i)    das Entzünden von offenem Feuer außerhalb dafür vorgesehener Einrichtungen.

 

§ 3

 

Spielplätze und Spieleinrichtungen dürfen nur von Personen der Altersgruppen und in dem Umgang benützt werden, für die sie nach der Beschilderung freigegeben sind.

 

§ 4

 

In den Wintermonaten geschieht die Benützung von Verkehrsflächen in den Grünanlagen auf eigene Gefahr, soweit diese nicht geräumt und gestreut sind.

 

§ 5

 

Die Gemeinde Hunderdorf bzw. das von ihr beauftragte Aufsichtspersonal kann im Einzelfall Anordnungen zum Vollzug dieser Satzung erlassen.

 

§ 6

 

Wegen einer Ordnungswidrigkeit kann nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung mit Geldbuße bis zu 500,-- Euro belegt werden. wer vorsätzlich

 

(1)           die in § 2 aufgeführten Verhaltensvorschriften nicht beachtet;

(2)           Spielplätze und Spieleinrichtungen entgegen § 3 benützt;

(3)           einer aufgrund § 5 erlassenen Anordnung zuwiderhandelt.

 

§ 7

 

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

bekannt gemacht am: 25.08.2004, rechtswirksam ab: 26.08.2004