29.10.2010

Genehmigungs- und Registrierungspflichten für Fischhaltungen/Teiche

Wichtig für Fischzüchter und Fischhalter

Seit Ende November 2008 gilt bundesweit die neue Fischseuchenverordnung – basierend auf Vorgaben der EU. Sie dient der Bekämpfung von Seuchen, die bei Fischen auftreten und verbessert den Schutz vor einer Ausbreitung von Fischseuchen. Neben Vorschriften für den Transport von Fischen, Dokumentations- und Untersuchungspflichten sowie Schutzmaßregeln im Falle des Verdachts oder des Ausbruchs von ansteckenden Krankheiten ist als wichtiger Bestandteil in der Fischseuchenverordnung auch die grundsätzliche Genehmigungs- bzw. Registrierpflicht von Fischhaltungen geregelt.

Die Verordnung betrifft alle Fischhaltungen (Fische in allen Lebensstadien = Aquakulturbetriebe), die lebende Fische züchten, halten, hältern oder schlachten.

 

Von einer Registrierungspflicht sind somit auch private Fischhalter betroffen, sofern diese Anschluss an ein öffentliches Gewässer haben. Der Begriff Fische umfasst sowohl Fische als auch Krebs- und Weichtiere. Nicht betroffen sind Haltungen von Zierfischen, die in nichtgewerblichen Aquarien oder Gartenteichen ohne direkte Verbindung/Anschluss an öffentliche Gewässer und wild lebende Fische, die zur unmittelbaren Verwendung als Lebensmittel geangelt, gefangen oder geerntet werden. Bei diesen Fischhaltungen gilt lediglich die allgemeine tierseuchenrechtliche Mitteilungspflicht bei Verdacht auf das Vorliegen einer anzeigepflichtigen Tierseuche bzw. bei erhöhter Sterblichkeit.

 

Fischhaltungs- und Verarbeitungsbetriebe, insbesondere natürlich Betriebe, die Satz- und Speisefische züchten oder an Verbraucher abgeben, benötigen je nach Betriebsart eine Genehmigung oder Registrierung.

 

Genehmigungspflicht besteht für:

  • Aquakulturbetriebe, die Satzfische oder Brut abgeben oder
  • Betriebe, die Speisefische in größeren Mengen überregional oder an Verarbeitungsbetriebe abgeben oder
  • Verarbeitungsbetriebe, in denen Fische getötet und verarbeitet werden.

 

Registrierungspflicht besteht für:

  • alle anderen Fischhaltungen, auch wenn die Fische nicht in Verkehr gebracht werden sollen oder
  • Fischhaltungen, die Fische direkt und in kleinen Mengen (=haushaltsübliche Mengen) ausschließlich zum menschlichen Verzehr an Endverbraucher oder örtliche Einzelhandelsunternehmen (< 100 km Umkreis) abgeben oder
  • Betreiber von Angelteichen.

 

Zuständige Behörde für die Genehmigung bzw. Registrierung ist für im Landkreis Straubing-Bogen gelegene Teichanlagen das Landratsamt Straubing-Bogen, Veterinärabteilung, Leutnerstr. 15 b, 94315 Straubing (Telefon: 09421/973-168).

 

Alle Fischhalter müssen – falls nicht bereits vorhanden – vor Antragsabgabe zunächst und vorab eine 12-stellige Betriebsnummer mit dem Betriebstyp „Fischhalter“ beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF), Kolbstraße 5 a, 94315 Straubing, beantragen. Die zugewiesene Betriebsnummer ist in den jeweiligen Anträgen anzugeben.

 

Obwohl die Fischseuchenverordnung bereits seit November 2008 gilt, kamen die betroffenen Fischhalter bedauerlicherweise dieser gesetzlichen Verpflichtung bislang größtenteils nicht bzw. nur in unzureichendem Maß nach.

 

Nach den Vorgaben des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz soll spätestens bis Ende 2011 die Genehmigungserteilung in allen Ländern abgeschlossen sein. Im Landkreis Straubing-Bogen gibt es eine Vielzahl von Aquakulturbetrieben, vorwiegend in kleinbäuerlichen bzw. kleinen teichwirtschaftlichen Strukturen, wo Fische wie Karpfen und Forellen zum menschlichen Verzehr sowie Fische zum Besatz erzeugt und vermarktet werden. Diese Betriebe sind alle von den neuen Regelungen betroffen. Die fristgerechte Erteilung der Genehmigung ist für die Betriebe eine unabdingbare wirtschaftliche Notwendigkeit zur Aufrechterhaltung der Handelsbeziehungen und damit Existenzgrundlage. Kommt es hierbei zu Verzögerungen in der Bearbeitung, besteht die Gefahr, dass Handelspartner keine Fische mehr von Betrieben ohne Genehmigung abnehmen, um ihren eigenen Gesundheitsstatus nicht zu gefährden.

 

Die Fischhalter werden daher nicht zuletzt im eigenen Interesse dringend gebeten, umgehend das Erforderliche zu veranlassen.

 

Nähere Auskünfte zur Fischseuchenverordnung und zur Antragstellung erteilen sowohl die Veterinärabteilung des Landratsamtes Straubing-Bogen (Telefon: 09421/973-168) als auch das Sachgebiet 31, Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Verbraucherschutz (Telefon: 09421/973-234, Herr Leibl).

 

Antragsformulare und weitere Erläuterungen  zur neuen Fischseuchenverordnung können durch Klick auf der Internet-Startseite des Landratsamtes Straubing-Bogen „Aktuelles im Landkreis“ oder unter Landratsamt A – Z „-Tierseuchenbekämpfung-„ oder unter www.formulare.straubing-bogen.de, („Veterinärwesen“)  herunter geladen bzw. werden auf Anforderung zugesandt.