Rechtsverordnung über die Zulassung des Betriebs von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen in der Gemeinde Hunderdorf

vom 17.07.2006

 

 

Aufgrund von Art. 2 Abs. 3 Nr. 5 des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage
- Feiertagsgesetz - FTG - (BayRS 1131-3-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.05.2006 (GVBl S. 190), erlässt die Gemeinde Hunderdorf folgende Rechtsverordnung:

 

§ 1
Betrieb von Autowaschanlagen

 

(1) In der Gemeinde Hunderdorf dürfen Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen ab 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr betrieben werden.

 

(2) Autowaschanlagen dürfen an folgenden Feiertagen nicht betrieben werden:

- Neujahr,

- Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag,

- 1. Mai,

- Pfingstsonntag, Pfingstmontag,

- Erster und Zweiter Weihnachtstag.

 

§ 2
In-Kraft-Treten

 

Diese Rechtsverordnung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

Gemeinde Hunderdorf

 

Hunderdorf, den 17.07.2006                                  

 

 

Bekanntmachung vom: 17.07.2006

Inkraft seit: 18.07.2006