Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Hunderdorf eine 1. Änderungssatzung vom 27.04.2010 der Betrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 16.02.2009.
§ 10 Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit eine Wassermenge von 18 cbm pro Jahr als nachgewiesen.
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