Gegen Bescheide der Gemeinde Neukirchen kann (im fakultativen Widerspruchsverfahren) innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt oder unmittelbar Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg erhoben werden.
Für den Fall der Einlegung eines Widerspruchs ist jede Behörde in Bayern verpflichtet, einen Zugang für die Übermittlung von Dokumenten in elektronischer Form bzw. für schriftformersetzende Kommunikation zu eröffnen. Dies regelt das Bayerische E-Government-Gesetz (BayEGovG).
Die Gemeinde Neukirchen kommt dieser Verpflichtung durch das Bereithalten eines E-Mail-Postfachs nach, über das sie auch mit qualifizierter elektronischer Signatur versehene elektronische Dokumente bzw. Nachrichten empfangen kann.
Wenn Sie elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form Widerspruch gegen einen Bescheid der Gemeinde Neukirchen einlegen wollen, senden Sie dafür eine E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an die E-Mail-Adresse vg@hunderdorf.de.
Bitte geben Sie in jedem Fall ein vorhandenes Aktenzeichen oder einen sich aus dem Bescheid ergebenden Betreff an. Dies erleichtert uns die Zuordnung.
Wir weisen ausdrücklich nochmals darauf hin, dass die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail nicht zugelassen ist und keine rechtlichen
Wirkungen entfaltet.
Sie können den Widerspruch auch über das Bürgerservice-Portal (buergerserviceportal) rechtswirksam einlegen.
Sollten Sie direkt Klage erheben wollen, beachten Sie die Informationen der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Gemeinde Neukirchen