Satzung für die Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter

Aufgrund des Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabegesetze (BayAbwAG) vom 21. August 1981 (GVBl. S. 344) und des Art. 2 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (GVBl. S. 82) erläßt die Gemeinde Windberg folgende, mit Schreiben des Landratsamtes Straubing-Bogen vom 16.3.1983 Az. II/1-632 genehmigte

 

Satzung

 

für die Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe:

 

§ 1

Abgabeerhebung

Die Gemeinde ergebt zur Abwälzung der von ihr nach § 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 BayAbwAG zu zahlendn Abwasserabgabe eine jährliche Kommunalabgabe.

 

§ 2 

Abgabetatbestand

Die Abgabe wird für Grundstücke erhoben, auf denen Abwasser anfällt, für desen Einleitung die Gemeinde nach Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 BayAbwAG anstelle des  Einleiters abgabepflichtig ist.

 

§ 3 

Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Abgabeschuld entsteht am 20. Februar für das vorausgegangene Kalenderjahr, frühestens einen Monat nach Zustellung des Abwasserabgabebescheides an die Gemeinde (Art. 12 Abs. 4 Satz 1 BayAbwAG).

(2) Die Abgabeschuld wird einen Monat nach Zustellung des Abgabebescheids fällig.

 

§ 4 

Abgabeschuldner

Abgabepflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabepflicht Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Abgabepflichtig ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs, soweit dieser Einleiter im Sinn des Abwasserabgabengesetzes ist. Mehrere Abgabeschuldner sind Gesamtschuldner.

 

§ 5 

Abgabemaßstab

Die Abgabe wird nach der Zahl der Einwohner auf dem Grundstück berechnet. Maßgebend für die Zahl der Einwohner ist der 30. Juni des Kalenderjahres, für das die Abgabe zu entrichten ist.

 

§ 6

Abgabesatz

Der Abgabesatz beträgt je Einwohner

 

ab 01. Januar 1982              9  DM

ab 01. Januar 1983            12  DM

ab 01. Januar 1984            15  DM

ab 01. Januar 1985            18  DM

ab 01. Januar 1986            20  DM

ab 01. Januar 1991            25  DM

ab 01. Januar 1993            30  DM

ab 01. Januar 1997            35  DM

ab 01. Januar 2002            17,90 €

 

im Jahr. 

 

Die Ermäßigung wird im voraus gewährt, sobald der Anschluss absehbar ist.

 

§ 7 

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

Hunderdorf, den 25.03.1983

Gemeinde Windberg

 

Kleikamp

Erster Bürgermeister

 

 

 

4. Änderung vom 24.06.2021

Haimerl

Erster Bürgermeister